Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1 Mit Urteil vom 31. Januar 2022 erwägt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht habe, indem er im Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 23. August 2021 insgesamt fünf Diebstähle begangen und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von Fr. 2'000.-- erbeutet habe.
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 geltend, dass die Angaben der Geschädigten C. und B. zur Höhe der gestohlenen Geldbeträge anlässlich einer informellen Befragung durch die Polizei erfolgt seien. Mithin habe keine formelle Befragung der Geschädigten stattgefunden, weshalb ihm keine Möglichkeit zur Konfrontation gewährt worden sei. Folglich sei die Höhe der gestohlenen Geldbeträge nicht erstellt. Hinsichtlich des ersten Falls sei sodann zu monieren, dass aufgrund der Videoaufzeichnung der Diebstahl des Portemonnaies von A. nicht erwiesen sei. Im Gegenteil sei der Aufzeichnung zu entnehmen, dass A. das Portemonnaie in der Jackentasche verstaut habe. Der Beschuldigte habe in den anderen Fällen allerdings durchwegs Portemonnaies aus dem Einkaufswagen entwendet. Folglich entspreche ein Diebstahl aus einer Jackentasche nicht seinem modus operandi. Ohnehin sei A. davon ausgegangen, dass er das Portemonnaie auf der Ablage bei der Kasse vergessen habe. Auch bestehe die Möglichkeit, dass er dieses auf seinem Heimweg verloren habe. Folglich seien Zweifel am Tathergang gegeben. Es würden somit keine Indizien vorliegen, die für einen durch den Beschuldigten begangenen Diebstahl sprechen würden, weshalb er freizusprechen sei. Im Weiteren seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt, zumal er aufgrund des beanspruchten Zeitaufwands keineswegs nach der Art eines Berufes gehandelt habe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, dass er im Tatzeitpunkt von der Nothilfe in der Höhe von Fr. 336.-- gelebt habe. Da er überdies seine erkrankte Mutter habe unterstützen wollen, habe er aus der Not heraus Vermögensdelikte verübt. Dabei habe er nicht längerfristig deliktisch tätig sein wollen. Ferner habe er den Fall 1 von Anfang an bestritten, während er die Fälle 2, 3 und 5 zugestanden habe. An den Fall 4 könne er sich nicht mehr erinnern. Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit sei anzumerken, dass er nicht vorgehabt habe, den eigenen Lebensunterhalt mit Diebstählen zu bestreiten, zumal er lediglich seiner Mutter die Medikamente habe finanzieren wollen. Ebenso wenig habe die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bestanden, da er bloss kurzfristig eine Notlage habe überbrücken müssen. Schliesslich sei zu prüfen, ob nicht von einer entschuldbaren Notstandslage auszugehen sei, zumal er zwischen der Finanzierung der Medikamente seiner Mutter und der Begehung kleinerer Vermögensdelikte habe entscheiden müssen.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits bringt mit Berufungsantwort vom 3. August 2022 vor, dass hinsichtlich der Höhe der Deliktsbeträge mangels Hinweisen für Falschangaben durch die Geschädigten auf die von der Polizei rapportierten Beträge abzustellen sei. Selbst wenn die vom Beschuldigten monierten Beträge geringer ausfallen würden, würde dies nichts an der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns ändern, zumal der Beschuldigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einen monatlichen Nothilfebeitrag von Fr. 336.-- erhalte, womit auch eine geringere als die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Deliktsbeute einen bedeutenden Betrag an die Lebenshaltungskosten darstellen würde. Sodann sei in Bezug auf den Fall 1 die Indizienkette geschlossen und der Sachverhalt erstellt. Betreffend die Gewerbsmässigkeit sei anzumerken, dass der Beschuldigte mit den fünf Taschendiebstählen ein wesentliches Nebeneinkommen erzielt und somit die Absicht, längerfristig mit einer Vielzahl von Diebstählen seinen Unterhalt mitzufinanzieren, deutlich manifestiert habe.
E. 3 Tatsächliches
E. 3.1 Fall 1: Diebstahl zum Nachteil von A.
E. 3.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 24. Juli 2021 dem Privatkläger dessen Portemonnaie gestohlen, nachdem dieser die Filiale der G. in H. verlassen habe. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. In tatsächlicher Hinsicht ist den Videoaufzeichnungen des Eingangs- und Kassenbereichs der Filiale der G. zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Laden zunächst verliess, neben dem Eingang stehen bleib und wartete, bevor er die Filiale abermals betrat, um sich im Kassenbereich auffällig nahe hinter dem Privatkläger aufzuhalten. In der Folge verliess der Privatkläger den Laden, worauf ihm der Beschuldigte mit geringem Abstand folgte (act. 787 ff.; vgl. Videoaufzeichnungen). Sodann ist unbestritten und aufgrund der Videoaufzeichnungen als erstellt zu erachten, dass der Privatkläger nach dem Bezahlvorgang sein Portemonnaie in die Jackentasche verstaut hat (act. 757; vgl. Videoaufzeichnungen). Folglich kann der Diebstahl des Portemonnaies nicht innerhalb der Filiale der G. in H. erfolgt sein, sondern das Portemonnaie müsste vielmehr nach dem Verlassen des Ladens entwendet worden sein. Hinsichtlich etwaiger Geschehnisse ausserhalb der Filiale bestehen hingegen keine objektivierbaren Beweismittel, namentlich keine Videoaufzeichnungen. Des Weiteren ist aufgrund der Eingabe des Privatklägers vom 10. September 2021 ersichtlich, dass das Portemonnaie am 6. bzw. 7. September 2021 an der I. gasse in H. aufgefunden worden sei, wobei namentlich das darin enthaltene Bargeld gefehlt habe (act. 529). Der Beschuldigte seinerseits hat die Begehung des fraglichen Diebstahls durchwegs bestritten (vgl. Einvernahme vom 26. August 2021, act. 775; Einvernahme vom 23. September 2021, act. 777 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, act. S 119; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 5). Ferner ist aufgrund der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 23. August 2021 ersichtlich, dass der Privatkläger anlässlich seiner Anzeigeerstattung sinngemäss dargelegt haben soll, dass er zunächst davon ausgegangen sei, das Portemonnaie auf der Ablage bei der Kasse vergessen zu haben. Da dieses dort aber nicht gefunden worden sei, gehe er von einem Diebstahl aus (act. 757).
E. 3.1.2 Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweislage zeigt sich somit, dass keine objektiven Beweise für Entwendung des Portemonnaies des Privatklägers durch den Beschuldigten gegeben sind. Mithin ist der einzige Hinweis, welcher zumindest im Entferntesten für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, der Umstand, dass dieser sich zunächst im Kassenbereich in unmittelbarer Nähe zum Privatkläger aufgehalten und anschliessend nahezu zeitgleich mit dem Privatkläger die Filiale der G. verlassen hat. Einzig aus dem zeitgleichen Verlassen des Ladens kann allerdings nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe dem Privatkläger in der Folge das Portemonnaie entwendet. Es fehlt mithin an jedwelchen Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Soweit die Vorinstanz auf den mit den weiteren Diebstählen übereinstimmenden modus operandi hinweist, kann ihr sodann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat der Beschuldigte in den übrigen in casu zu beurteilenden Fällen jeweils das Portemonnaie der geschädigten Person aus der im Einkaufswagen zurückgelassenen Tasche oder Jacke entwendet. Im vorliegenden Fall 1 trug der Privatkläger das Portemonnaie hingegen auf sich, nämlich in der rechten Tasche der von ihm getragenen Jacke. Insofern besteht augenscheinlich eine Differenz zu den übrigen Diebstählen, zumal die Entwendung von Portemonnaies aus zurückgelassenen Einkaufswagen mit einem deutlich geringeren Risiko verbunden ist im Vergleich zum Diebstahl aus der Tasche der durch den Privatkläger getragenen Jacke. Folglich kann der modus operandi gerade nicht als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden.
E. 3.1.3 Im Ergebnis ist somit zu konstatieren, dass keine ausreichenden Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten vorhanden sind, weshalb der angeklagte Sachverhalt betreffend den Fall 1 der Anklageschrift nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Diebstahls in Fall 1 der Anklageschrift freizusprechen.
E. 3.2 Fall 2: Diebstahl zum Nachteil von J.
E. 3.2.1 Mit Berufungserklärung vom 19. April 2022 sowie im Rahmen des Parteivortrags vor den Schranken des Kantonsgerichts begehrt der Beschuldigte zwar ausdrücklich, er sei vom Vorwurf betreffend Fall 2 gemäss Anklageschrift freizusprechen, dennoch begründet er in keiner Weise, weshalb sich seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls hinsichtlich des vorliegenden Falls richtet. Vielmehr moniert er mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 einzig, dass keine formelle Befragung der Geschädigten stattgefunden habe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht er sodann explizit geltend, der vorliegend Diebstahl sei eingestanden (S. 3 des Parteivortrags der Verteidigerin).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mithin hat der Berufungskläger nicht nur exakt anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils er anficht, sondern auch substantiiert und konkretisierend darzulegen, welche Gründe eine Änderung des angefochtenen Urteilsdispositivs nahelegen. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f.).
E. 3.2.3 Vorliegend zeigt sich, dass sich der Beschuldigten in Bezug auf den Fall 2 der Anklageschrift mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinandersetzt. In Beachtung der Erwägungen des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 31. Januar 2022 betreffend den Fall 2 ist zu konstatieren, dass sich diese als widerspruchsfrei und schlüssig erweisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung − wie bereits vor den Schranken des Strafgerichtspräsidenten (act. S 119) − den Vorwurf vorbehaltlos eingestanden hat (Protokoll KGer, S. 5). Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche in dieser Hinsicht eine abweichende Beurteilung des Falls nahelegen würden. Es ist folglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und der angeklagte Sachverhalt in Fall 2 der Anklageschrift als erstellt zu erachten, wobei angesichts des vorbehaltlosen Geständnisses des Beschuldigten auch die Deliktshöhe von Fr. 200.-- in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne Weiteres nachgewiesen ist.
E. 3.3 Fall 3: Diebstahl zum Nachteil von B.
E. 3.3.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Diebstahls in Fall 3 gemäss Anklageschrift rügt der Beschuldigte einzig die Höhe der Deliktsbeute, wobei er diesbezüglich moniert, dass keine formelle Befragung des Geschädigten stattgefunden habe. Im Übrigen begehrt er in diesem Punkt einen Schuldspruch. Strittig und vorliegend zu prüfen ist demnach einzig die Höhe des Deliktsbetrags. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. August 2021 soll der Beschuldigte dem Geschädigten das Portemonnaie entwendet haben, in welchem sich ein Abonnement der Basler Verkehrsbetriebe, eine Bankkarte, ein Mitarbeiterausweis der Novartis, ein Halbtax-Abonnement der SBB, Bargeld im Wert von Fr. 200.-- und Euro 110.-- sowie Reka-Checks im Wert von Fr. 30.-- befunden haben sollen (act. 855). Mit Eingabe vom 20. April 2021 konstituierte sich der Geschädigte sodann als Privatkläger und machte einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.-- geltend (act. 547). Aufgrund der Diskrepanz zwischen den Angaben im Polizeirapport sowie der Zivilklage stützte sich die Vorinstanz auf die Darlegungen des Geschädigten in seiner Eingabe vom 20. April 2021 und erachtete einen Deliktsbetrag von Fr. 310.-- als erstellt.
E. 3.3.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, den Diebstahl begangen zu haben, und führte ergänzend aus, dass er zwar das Geld aus dem Portemonnaie entnommen habe, nicht jedoch die Reka-Checks. Mithin habe er Fr. 200.--sowie Euro 110.-- entwendet (Protokoll KGer, S 5). In Beachtung des Umstands, dass der Beschuldigte die Entwendung des Bargeldes ausdrücklich einräumt und einzig die Entwendung der Reka-Checks bestreitet, ist gestützt auf diese Depositionen des Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass er Bargeld in der Höhe von Fr. 200.-- sowie Euro 110.-- aus dem Portemonnaie des Geschädigten entwendet hat. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch der Strafgerichtspräsident in seinem Urteil vom 31. Januar 2022 die Entwendung der Reka-Checks als nicht nachgewiesen erachtet hat. Insofern ist der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt zu erachten.
E. 3.4 Fall 4: Diebstahl zum Nachteil von K.
E. 3.4.1 Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf gemäss Fall 4 der Anklageschrift als erstellt, wonach der Beschuldigte das Portemonnaie von K. entwendet habe, in welchem sich Bargeld in der Höhe von Fr. 70.-- und Euro 30.--, ein Ladegerät, ein Fahrzeugschlüssel, ein USB-Stick, ein Taschenmesser sowie ein Multitool befunden hätten. Der Strafgerichtspräsident geht in Übereinstimmung mit der Anklageschrift von einem Deliktsbetrag in der Höhe von total Fr. 547.- - aus. Demgegenüber bringt der Beschuldigte nunmehr vor, im Portemonnaie seien lediglich Fr. 30.-- vorhanden gewesen, welche er habe mitgehen lassen. Hingegen habe er keine weiteren Gegenstände entwendet (Protokoll KGer, S. 6).
E. 3.4.2 Aufgrund der Darlegungen des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, mit Ausnahme des Deliktsguts, ohne Weiteres als erstellt zu erachten. Ebenso ist gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten nachgewiesen, dass dieses Bargeld in der Höhe von mindestens Fr. 30.-- aus dem Portemonnaie von K. entwendet hat. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wird einzig dieser zugestandene Betrag als nachgewiesen erachtet, zumal für den darüber hinausgehenden Betrag einzig die bestrittenen Angaben der Geschädigten in der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft bestehen. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt.
E. 3.5 Fall 5: Diebstahl zum Nachteil von C.
E. 3.5.1 Der Beschuldigte hat den Fall 5 der Anklageschrift eingestanden und rügt im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich die Höhe der Deliktssumme. Diesbezüglich ist dem Polizeirapport vom 30. August 2021 zu entnehmen, dass die Geschädigte gegenüber die Polizei Basel-Landschaft einen Deliktsbetrag von Fr. 700.-- angegeben hat, bestehend aus Bargeld in der Höhe von Fr. 600.-- sowie dem Wert des Portemonnaies von Fr. 100.-- (act. 983 ff). Der Beschuldigte seinerseits legte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dar, er habe lediglich Bargeld im Wert von Fr. 330.-- oder Fr. 340.-- entwendet (act. S 119). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau an den Fall erinnere. Jedenfalls habe die Deliktssumme zwischen Fr. 240.-- und Fr. 350.-- gelegen (Protokoll KGer, S. 6).
E. 3.5.2 In casu stützt sich das Kantonsgericht auf die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ab und erachtet in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" lediglich die explizit zugestandene Deliktssumme von Fr. 350.-- als nachgewiesen, zumal für den darüber hinausgehenden Betrag einzig die bestrittenen Angaben der Geschädigten in der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft bestehen. Angesichts des Umstands, dass der Diebstahl im Übrigen seitens des Beschuldigten eingestanden ist, ist der angeklagte Sachverhalt entsprechend der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.
E. 4 Rechtliches
E. 4.1 Grundtatbestand des Diebstahls
E. 4.1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.
E. 4.1.2 Der in den vorliegend zu prüfenden Fällen als erstellt zu erachtende Sachverhalt, mithin die Entwendung von Portemonnaies aus sich in Einkaufswagen befindenden Taschen bzw. Jacken, ist zweifellos als Diebstahl zu qualifizieren, was seitens des Beschuldigten aus nicht bestritten wird. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt, weshalb der Beschuldigte in den Fällen 2, 3, 4 und 5 tatbestandsmässig gehandelt hat.
E. 4.1.3 Mit Berufungserklärung vom 19. April 2022 sowie mit Parteivortrag vor den Schranken des Berufungsgerichts begehrt der Beschuldigte eine Verurteilung wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts. Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Mithin werden geringfügige Vermögensdelikte privilegiert, indem sie gestützt auf Art. 172 ter Abs. 1 StGB zu einem Antragsdelikt sowie zu einer Übertretung herabgestuft werden. Der geringe Wert bzw. Schaden ist ein objektives Tatbestandsmerkmal, wobei die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden praxisgemäss bei Fr. 300.-- liegt ( Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 172 ter N 29; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 172 ter N 2). Mit der Formulierung, wonach sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, wird klargestellt, dass sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters von Anfang an auf den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf die Höhe des Schadens bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) erstrecken muss. Eventualvorsatz genügt. Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 35; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 172 ter N 6). In Bezug auf die vorliegenden Fälle ist zu konstatieren, dass angesichts des Umstands, wonach in casu die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt ist (vgl. Erw. 4.2 hienach), die Bestimmung von Art. 172 ter Abs. 1 StGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 172 ter Abs. 2 StGB). Dessen ungeachtet ist insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf nahm (BGE 123 IV 197, E. 2c; BGer 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018, E. 2.2; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 40; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 172 ter N 6). In casu sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen Deliktsbetrag von unter Fr. 300.-- gerichtet hätte. Im Gegenteil führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, er habe Diebstähle begehen müssen, um zu überleben (Protokoll KGer, S. 4). Mithin wollte der Beschuldigte mit den Diebstählen jeweils eine möglichst hohe Deliktssumme erzielen. Entsprechend ist vorliegend offenkundig kein Anwendungsfall von Art. 172 ter Abs. 1 StGB gegeben.
E. 4.1.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte das Vorliegen eines entschuldbaren Notstands geltend, zumal er Geld benötigt habe, um die Medikamente seiner Mutter zu bezahlen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Zu prüfen ist zunächst, ob eine Notstandslage gegeben ist. Mithin muss ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sein, wobei sich diese Gefahr nur abwenden lässt, indem in ein Rechtsgut eines Dritten eingegriffen wird. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N 14; Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 17 N 5). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Grundtatbestand des Diebstahls hinsichtlich der Fälle 2, 3, 4 und 5 erfüllt. Diese datieren vom 6. August 2021, 7. August 2021, 20. August 2021 sowie 23. August 2021. Bereits aufgrund des zwischen dem ersten und dem letzten Delikt verstrichenen Zeitraums von über zwei Wochen erhellt, dass offenkundig keine unmittelbare Gefahr vorgelegen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die durch Diebstahl erlangten Vermögenswerte in der Folge nach Marokko hätte überweisen müssen, was wiederum Zeit beansprucht hätte und abermals in aller Deutlichkeit aufzeigt, dass keine Rede von einer unmittelbar drohenden Gefahr sein kann. Das Erfordernis der Notstandslage ist demzufolge nicht gegeben, weshalb der entschuldbare Notstand offenkundig zu verneinen ist. Ergänzend ist anzumerken, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Krankheit seiner Mutter sowie den benötigten Medikamenten, welche sie selbst nicht habe bezahlen können, um eine reine Parteibehauptung handelt, welche in keiner Weise belegt worden ist. Namentlich hat der Beschuldigte nicht nachgewiesen, dass er die erbeuteten Vermögenswerte auch tatsächlich zu seiner Mutter nach Marokko überwiesen hat, obwohl ein derartiger Nachweis ein Leichtes gewesen wäre.
E. 4.1.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass sich der Beschuldigten in den Fällen 2, 3, 4 und 5 des Diebstahls schuldig gemacht hat. Nachfolgend ist nunmehr zu prüfen, ob die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt ist.
E. 4.2 Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls
E. 4.2.1 Der Dieb wird mit einer höheren Sanktion belegt, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, denn auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies zutrifft, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören etwa die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation oder die Vornahme von Investitionen (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess beispielsweise einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). Ferner muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Dieses Erfordernis ist dann offenkundig gegeben, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits hinreichend offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte aber gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Ausgangspunkt dieser Prognose sind insbesondere die bereits begangenen Straftaten, wobei namentlich auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Deliktsbetrag abzustellen ist ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 107 ff.).
E. 4.2.2 Angesichts der vorstehend erfolgten Schuldsprüche betreffend den Grundtatbestand des Diebstahls erhellt, dass für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit insgesamt vier Einbruchsdiebstähle im Zeitraum zwischen dem 6. August 2021 und dem 23. August 2021, mithin während mehr als zwei Wochen, massgebend sind. Angesichts der kurzen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Delikten ist das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens zweifellos erfüllt.
E. 4.2.3 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich in Anbetracht des erstellten Sachverhalts, dass der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von total Fr. 750.-- sowie Euro 140.-- entwendet hat. Angesichts der Gegebenheit, wonach der Beschuldigte eine monatliche Nothilfe in der Höhe von Fr. 336.--erhält und im Übrigen über keine weiteren Einnahmen verfügt (act. 157; Protokoll KGer, S. 4), erhellt, dass die innert eines Zeitraums von etwas mehr als zwei Wochen erzielte Deliktssumme von Fr. 750.-- und Euro 140.-- in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zweifellos einen namhaften Beitrag an die Lebenskosten darstellt, zumal der Betrag die legalen monatlichen Einnahmen in massgeblicher Weise überschreitet, wobei gemäss der Doktrin bereits ausreichen würde, wenn der Deliktsbetrag einen Anteil in Bezug auf die sonstige Einnahmen von einem Viertel ausmachen würde ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er die Diebstähle begangen habe, da er Geld benötigt habe, zumal man von der Nothilfe in der Höhe von Fr. 336.-- in der Schweiz nicht leben könne (act. S 117; Protokoll KGer, S. 4). Mithin hat der Beschuldigte zugestandenermassen delinquiert, um sein Einkommen aufzubessern. Angesichts dieser Ausführungen erhellt, dass die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in casu zweifellos gegeben ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, er habe aus altruistischen Motiven delinquiert, nämlich um die Medikamente seiner Mutter zu bezahlen, nichts zu ändern. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Parteibehauptung handelt, welche durch keinerlei Unterlagen belegt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorliegenden Vermögensdelikten keineswegs um die erste entsprechende Delinquenz des Beschuldigten handelt. Im Gegenteil weist der Beschuldigte in mehreren Ländern eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Dementsprechend sind im Strafregisterauszug des Beschuldigten aus Frankreich zwei Verurteilungen enthalten: Am 22. November 2012 wurde der Beschuldigten vom Berufungsgericht Grenoble unter anderem wegen Hehlerei verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Valence vom 8. März 2013 unter anderem des Diebstahls schuldig gesprochen (act. 21 ff.). Ebenso verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 2016 wurde er unter anderem des Diebstahls schuldig gesprochen. Am 27. Mai 2016 wurde er mit weiterem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unter anderem des Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls sowie der geringfügigen Hehlerei schuldig erklärt. Ausserdem sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. August 2016 des Diebstahls schuldig. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2017 wurde der Beschuldigte unter anderem des Raubs sowie des Diebstahls und mit Urteil desselben Gerichts vom 10. April 2019 des Diebstahls schuldig gesprochen. Im Weiteren erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Januar 2021 unter anderem des geringfügigen Diebstahls schuldig. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022). Anzumerken ist, dass es sich dabei lediglich um die einschlägigen Vorstrafen, und somit explizit nicht um sämtliche Vorstrafen bzw. Verurteilungen des Beschuldigten handelt. Jedenfalls zeigen die Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich beim Beschuldigten offensichtlich nicht um einen aus altruistischen Motiven handelnden einmaligen Delinquenten handelt. Im Gegenteil beging der Beschuldigte seit seiner Ankunft in der Schweiz durchgehend Vermögensdelikte, zumal er diejenigen Phasen, in welchen er jeweils keine Vermögensdelikte begangen hat, jeweils im Strafvollzug verbracht hat. Mithin ist geradezu augenscheinlich, dass sich der Beschuldigte darauf eingestellt hat, durch fortwährende Delinquenz einen namhaften Beitrag an die Bestreitung seiner Lebenskosten zu erzielen.
E. 4.2.4 Schliesslich ist auch das Erfordernis der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ohne Weiteres erfüllt. Namentlich aufgrund der bereits dargelegten Umstände, mithin der Anzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte, des nahtlosen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Diebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass er die Absicht verfolgt hat, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen zu begehen. Dies wird untermauert durch die Vielzahl der vorstehend dargelegten, einschlägigen Vorstrafen, welche sich in zeitlicher Hinsicht geradezu als fortlaufende Deliktsserie erweisen, welche jeweils einzig durch den Aufenthalt des Beschuldigten im Strafvollzug unterbrochen worden ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig aufgrund seiner Festnahme am 24. August 2021 (act. 465), mithin einen Tag nach dem letzten nachgewiesenen Diebstahl, seine deliktische Tätigkeit nicht fortgesetzt hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit gewesen ist.
E. 4.2.5 In Beachtung sämtlicher Umstände zeigt sich somit, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass das Strafmass zu hoch angesetzt sei. Sowohl das Motiv als auch das Ziel der Taten seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seine Vorstrafen würden hingegen nur aufzeigen, dass er früher Straftaten begangen habe, was sich allerdings nicht strafschärfend auswirke, zumal er seine Lehren aus seinen bisherigen Verurteilungen gezogen habe und sein Leben ändern möchte.
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet in Bezug auf die Bemessung der Strafe auf eine Stellungnahme.
E. 5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).
E. 5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
E. 5.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).
E. 5.6 Vorliegend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen festzusetzen.
E. 5.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb von etwas mehr als zwei Wochen in vier Fällen einen Deliktsbetrag von Fr. 750.-- sowie Euro 140.-- entwendet hat. In Beachtung der erbeuteten Deliktssumme sowie der Anzahl der Einzelhandlungen imponiert der vorliegende Fall im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Diebstählen als leichter Fall. Hingegen ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte weitestgehend betagte und deshalb besonders schützenswerte Opfer ausgesucht hat, erheblich zu seinen Lasten zu werten. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als noch leicht.
E. 5.8 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist merklich zu seinen Lasten zu werten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten, nämlich in erster Linie die Erwirtschaftung zusätzlicher finanzieller Mittel, ist sodann neutral zu werten. Das verfolgte rein finanzielle Interesse ist dem gewerbsmässigen Diebstahl bereits inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls als noch leicht zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte im Weiteren darauf hinweist, dass er die Diebstähle einzig begangen habe, um seiner Mutter Medikamente bezahlen zu können, ist abermals darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Parteibehauptung handelt, welche in keiner Weise belegt ist. Angesicht der langjährigen deliktischen Vergangenheit des Beschuldigten, welche insbesondere durch eine beachtliche Vielzahl von Vermögensdelikten geprägt ist, erscheint das Vorbringen sodann auch keineswegs glaubhaft. Anzumerken ist, dass es ein Einfaches gewesen wäre, die Überweisung der erbeuteten Vermögenswerte an seine Mutter mittels entsprechenden Belegen nachzuweisen, was der Beschuldigte allerdings unterlassen hat. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls somit als noch leicht zu qualifizieren.
E. 5.9 In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 5.6 hievor der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten konkreten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 6 Monaten betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl als angemessen.
E. 5.10 Diese Einsatzstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (S. 17 des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt der Beschuldigte seine bisherigen Darlegungen (Protokoll KGer, S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sind demnach neutral zu werten. Demgegenüber sind die diversen einschlägigen Vorstrafen (vgl. Erw. 4.2.3 hievor sowie Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022) straferhöhend zu bewerten, zumal der Eindruck einer deutlich manifestierten Unbelehrbarkeit besteht. Die Vorstrafen sind in erheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Teilgeständnisses des Beschuldigten ist ferner darauf hinzuweisen, dass er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislage ein bloss taktisch motiviertes Geständnis zu Protokoll gab. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Es zeigt sich somit, dass sich die Täterkomponenten zu Lasten des Beschuldigten auswirken, weshalb die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten um insgesamt zwei Monate auf 8 Monate zu erhöhen ist.
E. 5.11 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022 zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Vielzahl an Vorstrafen aufweist. Diese Vorstrafen zeigen offenkundig eine deutlich ungünstige Prognose auf, zumal ein Grossteil der Vorstrafen Vermögensdelikte betreffen und somit einschlägig sind (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022 sowie Erw. 4.2.3 hievor). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt unmittelbar nach seiner Verurteilung erneut deliktisch tätig geworden ist. Mithin hat er ungeachtet der grossen Anzahl an Verurteilungen wegen Vermögensdelikten kontinuierlich und beharrlich delinquiert. Die einzigen Unterbrüche in seiner Delinquenz ergeben sich einzig während seiner Aufenthalte im Strafvollzug. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte auch in Zukunft einzig über die Nothilfe von Fr. 336.-- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügen wird. In diesem Zusammenhang sind seine Depositionen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, wonach man von diesem Betrag nicht leben könne und Diebstähle begehen müsse, um zu überleben (Protokoll KGer, S. 4), als weiteres Indiz für eine erhebliche Rückfallgefahr zu werten. Unter den gegebenen Umständen ist eine günstige Prognose zweifelsohne zu verneinen, weshalb der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzuordnen ist.
E. 5.12 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art 89 Abs. 2 StGB auf eine Rückversetzung. In casu wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2021 bedingt aus dem Freiheitsentzug entlassen Die Reststrafe von 82 Tagen wurde bei einer Probezeit von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt (act. 15 f.). Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit sämtliche im vorliegenden Berufungsverfahren behandelten Delikte begangen. Im Konsens mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten angesichts der grossen Anzahl an Rückfällen sowie des kontinuierlichen und beharrlichen Delinquierens zweifellos eine schlechte Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug zu widerrufen und die Reststrafe von 82 Tagen zu vollziehen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Reststrafe im Umfang von 75 Tagen an die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten hinzuzurechnen, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 ½ Monaten resultiert.
E. 5.13 Schliesslich ist gemäss Art. 51 StGB die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. August 2021 bis zum 7. August 2022 von insgesamt 349 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
E. 6 Obligatorische Landesverweisung
E. 6.1 Mit Urteil vom 31. Januar 2022 erwägt der Strafgerichtspräsident, dass angesichts des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine Katalogtat vorliege, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehe. Ferner verfüge der Beschuldigte über keine familiären, sozialen oder beruflichen Beziehungen in der Schweiz und gebe selbst an, die Schweiz verlassen zu wollen. Der blosse Umstand, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne, begründe keinen Härtefall. Da auch keinerlei private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erkennbar seien und die Fernhalteinteressen angesichts der langjährigen und wiederholten Delinquenz erheblich seien, stelle die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen Härtefall dar. Die Landesverweisung sei aufgrund der Uneinsichtigkeit sowie der Unbelehrbarkeit des stetig weiterdelinquierenden Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen.
E. 6.2 Der Beschuldigte seinerseits macht vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, dass er die Schweiz verlassen wolle, sobald er über die notwendigen Papiere verfüge. Diese würden ihm allerdings weder die schweizerischen noch die marokkanischen Behörden ausstellen. Im Übrigen sei die Landesverweisung zu hoch angesetzt worden.
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme.
E. 6.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, namentlich der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die finanziellen Verhältnisse, die Persönlichkeitsentwicklung, der Gesundheitszustand, der Grad der Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschuldigten, die Resozialisierungschancen sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; Pra 2019 Nr. 70, S. 698 ff.; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK sind insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindung im Aufnahme-sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werde. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGer 6B_1178/2013 vom 10. März 2021, E. 3.2.5).
E. 6.5 In casu ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen worden, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Vorab ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, er wolle die Schweiz zwar verlassen, erhalte die dafür notwendigen Papiere allerdings nicht, zu konstatieren, dass das Beschaffen der notwendigen Reisepapiere zu gegebener Zeit der Vollzugsbehörde obliegt (BGer 6B_532/2021 vom 5. Oktober 2022, E. 4.4) und folgerichtig im Rahmen der Härtefallprüfung nicht von Relevanz ist. Sodann ist in Beachtung der Akten festzustellen, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist. Er ist marokkanischer Staatsbürger und im Jahr 2016 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist. Mithin hat er sowohl seine Kindes- als auch seine Jugendjahre in Marokko verbracht. Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils lebt der Beschuldigte somit seit rund sechs Jahren in der Schweiz (act. 149 ff.; S 113 ff.; Protokoll KGer, S. 2 ff.). Ferner ist der Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2019 für fünf Jahre des Landes verwiesen worden (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022). In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über keine engeren sozialen Bindungen, mithin insbesondere auch keine tatsächlich gelebten, echten und nahen Beziehungen. Ausserdem gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er wolle die Schweiz verlassen (Protokoll KGer, S. 4). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Sozialverhaltens des Beschuldigten sind strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen. Demnach ist in casu festzustellen, dass der Beschuldigte neben dem mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls überdies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 2016 des Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt worden ist. Im Weiteren sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft des Kantons Basel-Stadt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 17. April 2016 der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2016 wurde der Beschuldigte ausserdem wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Hehlerei sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zudem erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. August 2016 der Drohung, der Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Mit Strafbefehl vom 19. August 2016 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Weiteren des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte den Beschuldigten überdies mit Urteil vom 7. Februar 2017 des Raubs, des Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, der geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie des unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. In der Folge erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Januar 2021 des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Schliesslich erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022). Die Vielzahl an begangenen Straftaten, deren Schweregrad sowie die gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochenen Sanktionen zeugen von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Alles deutet darauf hin, dass der Beschuldigte auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Somit erhellt, dass der Beschuldigte in casu durch seine strafbaren Handlungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begangen hat. Überdies sind seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich rund sechs Jahre vergangen, wobei er hier über keine engeren sozialen Bindungen verfügt. Auch ist er hier anderweitig weder kulturell noch sozial integriert. Im Gegenteil will er die Schweiz explizit verlassen. Hinzu kommt seine kontinuierliche und einzig durch seinen Aufenthalt im Strafvollzug unterbrochene Straffälligkeit in der Schweiz, wobei sich die Resozialisierungschancen des uneinsichtigen und unbelehrbaren Beschuldigten, welcher sich regelmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung stellt, als ausgesprochen ungünstig erweisen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in casu ein Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren klarerweise zu verneinen. Mithin überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit aller Deutlichkeit. Somit erhellt, dass die Landesverweisung den Beschuldigten keineswegs derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt.
E. 6.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet worden ist. In Bezug auf Dauer der Landesverweisung bringt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts lediglich pauschal vor, diese sei von der Vorinstanz zu hoch angesetzt worden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der ungenügenden Integration des Beschuldigten, der enormen Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 10 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Somit erhellt, dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen ist.
E. 7 Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
E. 7.1 Der Vorderrichter führt mit Urteil vom 31. Januar 2022 aus, dass es sich beim Beschuldigten um einen Drittstaatenangehörigen handle, welcher sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich sowie in Italien zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Weder in der Schweiz noch im europäischen Ausland verfüge er über Verwandte oder andere soziale Bezüge. Aufgrund der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit müsse dem Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit attestiert werden, weshalb die Eintragung im SIS zwingend angezeigt sei.
E. 7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, es sei vom SIS-Eintrag abzusehen, zumal die vorliegenden Delikte geringfügig und das Motiv sowie die damalige Notlage zu berücksichtigen seien. Diese Notlage bestehe nicht mehr, weshalb er nicht zu weiteren Straftaten genötigt sei. Ohnehin habe er sich dazu entschlossen, sein Leben zu ändern und in Zukunft keine weiteren Delikte zu begehen. Folglich stelle er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schengen-Staaten dar. Hingegen würde der Eintrag im SIS sein Leben unverhältnismässig erschweren, zumal er die Schweiz verlassen wolle.
E. 7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet auf eine diesbezügliche Stellungnahme.
E. 7.4 Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5). Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose allenfalls eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8).
E. 7.5 In casu sieht der Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von zehn Jahren vor. Somit erhellt, dass zweifellos von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung auszugehen ist. Des Weiteren ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere Erw. 5.11 und 6.5 hievor) zu konstatieren, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise im Jahr 2016 eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen aufweist. Mithin ist der Beschuldigte wiederholt straffällig geworden, wobei er namentlich eine grosse Anzahl Vermögensdelikte begangen hat. Insofern reiht sich die vorliegende, nunmehr zehnte Verurteilung des Beschuldigten in der Schweiz in eine Abfolge sich stetig wiederholender Delinquenz. Die Beteuerung des Beschuldigten, er wolle künftig nicht mehr deliktisch in Erscheinung treten, erscheint angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen daher als blosse Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er von der ihm zustehenden Nothilfe von Fr. 336.-- pro Monat nicht leben könne, weshalb er Diebstähle begehen müsse (Protokoll KGer, S. 4). Mithin besteht offenkundig eine konkrete Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Vermögensdelikte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte keineswegs bloss in der Schweiz strafbar gemacht hat. Im Gegenteil ist er ebenso in Frankreich wegen Vermögensdelikten verurteilt worden (act. 21 ff.). Angesichts der konkreten Umstände ist daher klarerweise von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, welche die Anwesenheit des Beschuldigten auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Mitgliedsstaats mit sich bringt. Die gegenüber dem Beschuldigten angeordnete Landesverweisung ist daher gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Demnach erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Zivilforderungen […]
E. 9 Entschädigung zufolge Überhaft
E. 9.1 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO steht der inhaftierten Person im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten also die Tage als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. In diesem Sinne ist der Begriff "zulässige Haftdauer" ungenau: Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig. Bevor das Urteil gefällt wurde, war die Haft aber durchaus rechtmässig ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N 21 ff.; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020. Art- 431 N 2 ff.). Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei ist aber die Höhe der Entschädigung und Genugtuung nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation der inhaftierten Person (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 431 N 9 ff.).
E. 9.2 In casu ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten verurteilt worden. Die von ihm ausgestandene strafprozessuale Haft dauerte hingegen vom 24. August 2021 bis zum 7. August 2022, mithin insgesamt 11 ½ Monate. Folglich besteht vorliegend eine Überhaft von einem Monat, welche zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten, womit er durch die Inhaftierung weder unmittelbar noch mittelbar finanzielle Einbussen erlitten hat, sowie der Gegebenheit, wonach die Haft lediglich zu lange gedauert hat, im Übrigen aber materiell gerechtfertigt war, sowie des Umstands, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine enge, tatsächlich gelebte Beziehung verfügt, welche durch die Haft betroffen gewesen wäre, ist eine Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag ungerechtfertigter Haft als angemessen zu bezeichnen. Somit wird dem Beschuldigten für die ausgestandene, ungerechtfertigte Haft von 30 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. III. Kosten […]
Dispositiv
- Januar 2022, auszugsweise lautend: " 1. E. wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. 3 nachfolgend), zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 von insgesamt 159 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.
- E. wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (Fall 6 gemäss Deliktsverzeichnis der Anklageschrift) freigespro chen .
- In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird bezüglich der Reststrafe von 82 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 31. März 2021 betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 verbleibt, die Rückversetzung von E. in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe gebildet.
- a) E. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . b) Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ein getragen .
- a) Die Schadenersatzforderung von A. in Höhe von CHF 245.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2021 wird auf den Zivilweg verwiesen . Die Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.00 wird abgewiesen . b) E. wird dazu verurteilt , B. Schadenersatz in Höhe von CHF 310.00 zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 200.00 wird abgewiesen .
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor-verfahrens in Höhe von CHF 2'057.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in Höhe von CHF 450.00 sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'000.00, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates." "
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 5'104.30 (wovon CHF 2'155.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 2'948.95 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer; Kürzung des Aufwands des Substituten um pauschal CHF 1'000.00) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 2 und 5a wie folgt neu gefasst:
- E. wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. 3 nachfolgend), zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. August 2021 bis zum 7. August 2022 von insgesamt 349 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.
- E. wird vom Vorwurf des Diebstahls (Fall 1 gemäss Deliktsverzeichnis der Anklageschrift) sowie vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (Fall 6 gemäss Deliktsverzeichnis der Anklageschrift) freigesprochen .
- a) Die Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung von A. werden abgewiesen . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Ziffer 7 sowie in den Ziffern 3, 4, 5b und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. E. wird gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- ausbezahlt. III. Von Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'250.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen Fr. 625.-- zu Lasten des Staates sowie Fr. 5'625.--zu Lasten des Beschuldigten. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Eva Jaqueira, ein Honorar von Fr. 6'427.85 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 494.95, insgesamt somit Fr. 6'922.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 6'230.50) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2022 (460 22 41) Strafrecht Gewerbsmässiger Diebstahl Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , Privatkläger 1 . B. , Privatkläger 2 . C. , Privatklägerin 3 D. , Privatklägerin 4 gegen E. , vertreten durch Advokatin Eva Jaqueira, substituiert durch Advokatin Constanze Seelmann, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 31. Januar 2022 A. Mit Urteil vom 31. Januar 2022 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft E. des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig, verurteilte ihn, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe, zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 159 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und sprach ihn vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls gemäss Fall 6 gemäss Deliktsverzeichnis der Anklageschrift frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren ordnete der Vorderrichter bezüglich der Reststrafe von 82 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 31. März 2021 betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 verbleibt, die Rückversetzung von E. in den Strafvollzug an und bildete eine Gesamtstrafe (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann verwies die Vorinstanz E. für die Dauer von 10 Jahren des Landes und legte fest, dass die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wird (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie des Honorars der amtlichen Verteidigung kann auf die Ziffern 5 bis 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil meldete E. , vertreten durch Advokatin Eva Jaqueira, mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 19. April 2022 begehrte der Beschuldigte, er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl gemäss Fall 3 des Deliktsverzeichnisses der Anklageschrift) schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Ferner sei er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls resp. von den Vorwürfen gemäss den Fällen 1, 2, 4 und 5 der Anklageschrift freizusprechen oder das Verfahren einzustellen und keine Rückversetzung hinsichtlich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 anzuordnen. Eventualiter sei er in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen Diebstahls in den Fällen 2 bis 4 des Deliktsverzeichnisses der Anklageschrift schuldig zu sprechen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe − unter Berücksichtigung der Rückversetzung betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 − von 5 Monaten zu verurteilen und von den Vorwürfen in den Fällen 1 und 5 gemäss Anklageschrift freizusprechen. Ferner sei die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug inklusive dem ersten und dem letzten Tag anzurechnen und kein Landesverweis anzuordnen, eventualiter sei von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Des Weiteren seien die Schadenersatzforderungen von A. und B. abzuweisen, eventualiter sei die Schadenersatzforderung von B. auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge inklusive Genugtuung für den die Strafe übersteigenden Freiheitsentzug. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 17. Mai 2022 fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Überdies bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Eva Jaqueira für das zweitinstanzliche Verfahren. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 begründete der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom 19. April 2022, wobei er untern anderem Ausführungen hinsichtlich der formellen Befragung der Geschädigten in den Fällen 1 bis 5 tätigte. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 3. August 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Ferner sei der Antrag auf Konfrontationseinvernahmen mit F. , eventualiter mit der Geschädigten C. und dem Geschädigten B. abzuweisen und die Staatsanwaltschaft von einem persönlichen Auftritt an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Entscheid vom 4. August 2022 hiess der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 29. Juli 2022 gut und legte fest, dass dieser am 7. August 2022 zu Handen des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wird. H. Der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 5. August 2022 − soweit die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 betreffend die formelle Befragung der Geschädigten in den Fällen 1 bis 5 ein Beweisbegehren darstellen − dieses ab. Ferner dispensierte er die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von der persönlichen Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung und setzte dem Beschuldigten Frist zur Mitteilung, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist. I. Mit Eingabe vom 19. August 2022 legte der Beschuldigte dar, unter welchen Umständen er einem schriftlichen Verfahren zustimme. J. Der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, stellte mit Verfügung vom 23. August 2022 fest, dass der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erteilt hat. K. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, E. , mit seiner Verteidigerin, Advokatin Constanze Seelmann. Der Beschuldigte wiederholt seine Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 31. Januar 2022 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 14. Februar 2022 (Berufungsanmeldung) respektive vom 19. April 2022 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Mit Urteil vom 31. Januar 2022 erwägt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht habe, indem er im Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 23. August 2021 insgesamt fünf Diebstähle begangen und dabei Wertgegenstände im Gesamtwert von Fr. 2'000.-- erbeutet habe. 2.2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 geltend, dass die Angaben der Geschädigten C. und B. zur Höhe der gestohlenen Geldbeträge anlässlich einer informellen Befragung durch die Polizei erfolgt seien. Mithin habe keine formelle Befragung der Geschädigten stattgefunden, weshalb ihm keine Möglichkeit zur Konfrontation gewährt worden sei. Folglich sei die Höhe der gestohlenen Geldbeträge nicht erstellt. Hinsichtlich des ersten Falls sei sodann zu monieren, dass aufgrund der Videoaufzeichnung der Diebstahl des Portemonnaies von A. nicht erwiesen sei. Im Gegenteil sei der Aufzeichnung zu entnehmen, dass A. das Portemonnaie in der Jackentasche verstaut habe. Der Beschuldigte habe in den anderen Fällen allerdings durchwegs Portemonnaies aus dem Einkaufswagen entwendet. Folglich entspreche ein Diebstahl aus einer Jackentasche nicht seinem modus operandi. Ohnehin sei A. davon ausgegangen, dass er das Portemonnaie auf der Ablage bei der Kasse vergessen habe. Auch bestehe die Möglichkeit, dass er dieses auf seinem Heimweg verloren habe. Folglich seien Zweifel am Tathergang gegeben. Es würden somit keine Indizien vorliegen, die für einen durch den Beschuldigten begangenen Diebstahl sprechen würden, weshalb er freizusprechen sei. Im Weiteren seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt, zumal er aufgrund des beanspruchten Zeitaufwands keineswegs nach der Art eines Berufes gehandelt habe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, dass er im Tatzeitpunkt von der Nothilfe in der Höhe von Fr. 336.-- gelebt habe. Da er überdies seine erkrankte Mutter habe unterstützen wollen, habe er aus der Not heraus Vermögensdelikte verübt. Dabei habe er nicht längerfristig deliktisch tätig sein wollen. Ferner habe er den Fall 1 von Anfang an bestritten, während er die Fälle 2, 3 und 5 zugestanden habe. An den Fall 4 könne er sich nicht mehr erinnern. Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit sei anzumerken, dass er nicht vorgehabt habe, den eigenen Lebensunterhalt mit Diebstählen zu bestreiten, zumal er lediglich seiner Mutter die Medikamente habe finanzieren wollen. Ebenso wenig habe die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bestanden, da er bloss kurzfristig eine Notlage habe überbrücken müssen. Schliesslich sei zu prüfen, ob nicht von einer entschuldbaren Notstandslage auszugehen sei, zumal er zwischen der Finanzierung der Medikamente seiner Mutter und der Begehung kleinerer Vermögensdelikte habe entscheiden müssen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits bringt mit Berufungsantwort vom 3. August 2022 vor, dass hinsichtlich der Höhe der Deliktsbeträge mangels Hinweisen für Falschangaben durch die Geschädigten auf die von der Polizei rapportierten Beträge abzustellen sei. Selbst wenn die vom Beschuldigten monierten Beträge geringer ausfallen würden, würde dies nichts an der Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns ändern, zumal der Beschuldigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einen monatlichen Nothilfebeitrag von Fr. 336.-- erhalte, womit auch eine geringere als die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Deliktsbeute einen bedeutenden Betrag an die Lebenshaltungskosten darstellen würde. Sodann sei in Bezug auf den Fall 1 die Indizienkette geschlossen und der Sachverhalt erstellt. Betreffend die Gewerbsmässigkeit sei anzumerken, dass der Beschuldigte mit den fünf Taschendiebstählen ein wesentliches Nebeneinkommen erzielt und somit die Absicht, längerfristig mit einer Vielzahl von Diebstählen seinen Unterhalt mitzufinanzieren, deutlich manifestiert habe. 3. Tatsächliches 3.1 Fall 1: Diebstahl zum Nachteil von A. 3.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 24. Juli 2021 dem Privatkläger dessen Portemonnaie gestohlen, nachdem dieser die Filiale der G. in H. verlassen habe. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf. In tatsächlicher Hinsicht ist den Videoaufzeichnungen des Eingangs- und Kassenbereichs der Filiale der G. zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Laden zunächst verliess, neben dem Eingang stehen bleib und wartete, bevor er die Filiale abermals betrat, um sich im Kassenbereich auffällig nahe hinter dem Privatkläger aufzuhalten. In der Folge verliess der Privatkläger den Laden, worauf ihm der Beschuldigte mit geringem Abstand folgte (act. 787 ff.; vgl. Videoaufzeichnungen). Sodann ist unbestritten und aufgrund der Videoaufzeichnungen als erstellt zu erachten, dass der Privatkläger nach dem Bezahlvorgang sein Portemonnaie in die Jackentasche verstaut hat (act. 757; vgl. Videoaufzeichnungen). Folglich kann der Diebstahl des Portemonnaies nicht innerhalb der Filiale der G. in H. erfolgt sein, sondern das Portemonnaie müsste vielmehr nach dem Verlassen des Ladens entwendet worden sein. Hinsichtlich etwaiger Geschehnisse ausserhalb der Filiale bestehen hingegen keine objektivierbaren Beweismittel, namentlich keine Videoaufzeichnungen. Des Weiteren ist aufgrund der Eingabe des Privatklägers vom 10. September 2021 ersichtlich, dass das Portemonnaie am 6. bzw. 7. September 2021 an der I. gasse in H. aufgefunden worden sei, wobei namentlich das darin enthaltene Bargeld gefehlt habe (act. 529). Der Beschuldigte seinerseits hat die Begehung des fraglichen Diebstahls durchwegs bestritten (vgl. Einvernahme vom 26. August 2021, act. 775; Einvernahme vom 23. September 2021, act. 777 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, act. S 119; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 5). Ferner ist aufgrund der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 23. August 2021 ersichtlich, dass der Privatkläger anlässlich seiner Anzeigeerstattung sinngemäss dargelegt haben soll, dass er zunächst davon ausgegangen sei, das Portemonnaie auf der Ablage bei der Kasse vergessen zu haben. Da dieses dort aber nicht gefunden worden sei, gehe er von einem Diebstahl aus (act. 757). 3.1.2. Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweislage zeigt sich somit, dass keine objektiven Beweise für Entwendung des Portemonnaies des Privatklägers durch den Beschuldigten gegeben sind. Mithin ist der einzige Hinweis, welcher zumindest im Entferntesten für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, der Umstand, dass dieser sich zunächst im Kassenbereich in unmittelbarer Nähe zum Privatkläger aufgehalten und anschliessend nahezu zeitgleich mit dem Privatkläger die Filiale der G. verlassen hat. Einzig aus dem zeitgleichen Verlassen des Ladens kann allerdings nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe dem Privatkläger in der Folge das Portemonnaie entwendet. Es fehlt mithin an jedwelchen Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Soweit die Vorinstanz auf den mit den weiteren Diebstählen übereinstimmenden modus operandi hinweist, kann ihr sodann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat der Beschuldigte in den übrigen in casu zu beurteilenden Fällen jeweils das Portemonnaie der geschädigten Person aus der im Einkaufswagen zurückgelassenen Tasche oder Jacke entwendet. Im vorliegenden Fall 1 trug der Privatkläger das Portemonnaie hingegen auf sich, nämlich in der rechten Tasche der von ihm getragenen Jacke. Insofern besteht augenscheinlich eine Differenz zu den übrigen Diebstählen, zumal die Entwendung von Portemonnaies aus zurückgelassenen Einkaufswagen mit einem deutlich geringeren Risiko verbunden ist im Vergleich zum Diebstahl aus der Tasche der durch den Privatkläger getragenen Jacke. Folglich kann der modus operandi gerade nicht als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden. 3.1.3 Im Ergebnis ist somit zu konstatieren, dass keine ausreichenden Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten vorhanden sind, weshalb der angeklagte Sachverhalt betreffend den Fall 1 der Anklageschrift nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Diebstahls in Fall 1 der Anklageschrift freizusprechen. 3.2 Fall 2: Diebstahl zum Nachteil von J. 3.2.1 Mit Berufungserklärung vom 19. April 2022 sowie im Rahmen des Parteivortrags vor den Schranken des Kantonsgerichts begehrt der Beschuldigte zwar ausdrücklich, er sei vom Vorwurf betreffend Fall 2 gemäss Anklageschrift freizusprechen, dennoch begründet er in keiner Weise, weshalb sich seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls hinsichtlich des vorliegenden Falls richtet. Vielmehr moniert er mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 einzig, dass keine formelle Befragung der Geschädigten stattgefunden habe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht er sodann explizit geltend, der vorliegend Diebstahl sei eingestanden (S. 3 des Parteivortrags der Verteidigerin). 3.2.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mithin hat der Berufungskläger nicht nur exakt anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils er anficht, sondern auch substantiiert und konkretisierend darzulegen, welche Gründe eine Änderung des angefochtenen Urteilsdispositivs nahelegen. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f.). 3.2.3 Vorliegend zeigt sich, dass sich der Beschuldigten in Bezug auf den Fall 2 der Anklageschrift mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinandersetzt. In Beachtung der Erwägungen des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 31. Januar 2022 betreffend den Fall 2 ist zu konstatieren, dass sich diese als widerspruchsfrei und schlüssig erweisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung − wie bereits vor den Schranken des Strafgerichtspräsidenten (act. S 119) − den Vorwurf vorbehaltlos eingestanden hat (Protokoll KGer, S. 5). Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche in dieser Hinsicht eine abweichende Beurteilung des Falls nahelegen würden. Es ist folglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und der angeklagte Sachverhalt in Fall 2 der Anklageschrift als erstellt zu erachten, wobei angesichts des vorbehaltlosen Geständnisses des Beschuldigten auch die Deliktshöhe von Fr. 200.-- in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohne Weiteres nachgewiesen ist. 3.3 Fall 3: Diebstahl zum Nachteil von B. 3.3.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Diebstahls in Fall 3 gemäss Anklageschrift rügt der Beschuldigte einzig die Höhe der Deliktsbeute, wobei er diesbezüglich moniert, dass keine formelle Befragung des Geschädigten stattgefunden habe. Im Übrigen begehrt er in diesem Punkt einen Schuldspruch. Strittig und vorliegend zu prüfen ist demnach einzig die Höhe des Deliktsbetrags. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. August 2021 soll der Beschuldigte dem Geschädigten das Portemonnaie entwendet haben, in welchem sich ein Abonnement der Basler Verkehrsbetriebe, eine Bankkarte, ein Mitarbeiterausweis der Novartis, ein Halbtax-Abonnement der SBB, Bargeld im Wert von Fr. 200.-- und Euro 110.-- sowie Reka-Checks im Wert von Fr. 30.-- befunden haben sollen (act. 855). Mit Eingabe vom 20. April 2021 konstituierte sich der Geschädigte sodann als Privatkläger und machte einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.-- geltend (act. 547). Aufgrund der Diskrepanz zwischen den Angaben im Polizeirapport sowie der Zivilklage stützte sich die Vorinstanz auf die Darlegungen des Geschädigten in seiner Eingabe vom 20. April 2021 und erachtete einen Deliktsbetrag von Fr. 310.-- als erstellt. 3.3.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, den Diebstahl begangen zu haben, und führte ergänzend aus, dass er zwar das Geld aus dem Portemonnaie entnommen habe, nicht jedoch die Reka-Checks. Mithin habe er Fr. 200.--sowie Euro 110.-- entwendet (Protokoll KGer, S 5). In Beachtung des Umstands, dass der Beschuldigte die Entwendung des Bargeldes ausdrücklich einräumt und einzig die Entwendung der Reka-Checks bestreitet, ist gestützt auf diese Depositionen des Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass er Bargeld in der Höhe von Fr. 200.-- sowie Euro 110.-- aus dem Portemonnaie des Geschädigten entwendet hat. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch der Strafgerichtspräsident in seinem Urteil vom 31. Januar 2022 die Entwendung der Reka-Checks als nicht nachgewiesen erachtet hat. Insofern ist der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt zu erachten. 3.4 Fall 4: Diebstahl zum Nachteil von K. 3.4.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagevorwurf gemäss Fall 4 der Anklageschrift als erstellt, wonach der Beschuldigte das Portemonnaie von K. entwendet habe, in welchem sich Bargeld in der Höhe von Fr. 70.-- und Euro 30.--, ein Ladegerät, ein Fahrzeugschlüssel, ein USB-Stick, ein Taschenmesser sowie ein Multitool befunden hätten. Der Strafgerichtspräsident geht in Übereinstimmung mit der Anklageschrift von einem Deliktsbetrag in der Höhe von total Fr. 547.- - aus. Demgegenüber bringt der Beschuldigte nunmehr vor, im Portemonnaie seien lediglich Fr. 30.-- vorhanden gewesen, welche er habe mitgehen lassen. Hingegen habe er keine weiteren Gegenstände entwendet (Protokoll KGer, S. 6). 3.4.2. Aufgrund der Darlegungen des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, mit Ausnahme des Deliktsguts, ohne Weiteres als erstellt zu erachten. Ebenso ist gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten nachgewiesen, dass dieses Bargeld in der Höhe von mindestens Fr. 30.-- aus dem Portemonnaie von K. entwendet hat. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wird einzig dieser zugestandene Betrag als nachgewiesen erachtet, zumal für den darüber hinausgehenden Betrag einzig die bestrittenen Angaben der Geschädigten in der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft bestehen. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt. 3.5 Fall 5: Diebstahl zum Nachteil von C. 3.5.1 Der Beschuldigte hat den Fall 5 der Anklageschrift eingestanden und rügt im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich die Höhe der Deliktssumme. Diesbezüglich ist dem Polizeirapport vom 30. August 2021 zu entnehmen, dass die Geschädigte gegenüber die Polizei Basel-Landschaft einen Deliktsbetrag von Fr. 700.-- angegeben hat, bestehend aus Bargeld in der Höhe von Fr. 600.-- sowie dem Wert des Portemonnaies von Fr. 100.-- (act. 983 ff). Der Beschuldigte seinerseits legte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dar, er habe lediglich Bargeld im Wert von Fr. 330.-- oder Fr. 340.-- entwendet (act. S 119). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau an den Fall erinnere. Jedenfalls habe die Deliktssumme zwischen Fr. 240.-- und Fr. 350.-- gelegen (Protokoll KGer, S. 6). 3.5.2 In casu stützt sich das Kantonsgericht auf die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ab und erachtet in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" lediglich die explizit zugestandene Deliktssumme von Fr. 350.-- als nachgewiesen, zumal für den darüber hinausgehenden Betrag einzig die bestrittenen Angaben der Geschädigten in der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft bestehen. Angesichts des Umstands, dass der Diebstahl im Übrigen seitens des Beschuldigten eingestanden ist, ist der angeklagte Sachverhalt entsprechend der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. 4. Rechtliches 4.1 Grundtatbestand des Diebstahls 4.1.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. 4.1.2 Der in den vorliegend zu prüfenden Fällen als erstellt zu erachtende Sachverhalt, mithin die Entwendung von Portemonnaies aus sich in Einkaufswagen befindenden Taschen bzw. Jacken, ist zweifellos als Diebstahl zu qualifizieren, was seitens des Beschuldigten aus nicht bestritten wird. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt, weshalb der Beschuldigte in den Fällen 2, 3, 4 und 5 tatbestandsmässig gehandelt hat. 4.1.3 Mit Berufungserklärung vom 19. April 2022 sowie mit Parteivortrag vor den Schranken des Berufungsgerichts begehrt der Beschuldigte eine Verurteilung wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts. Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Mithin werden geringfügige Vermögensdelikte privilegiert, indem sie gestützt auf Art. 172 ter Abs. 1 StGB zu einem Antragsdelikt sowie zu einer Übertretung herabgestuft werden. Der geringe Wert bzw. Schaden ist ein objektives Tatbestandsmerkmal, wobei die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden praxisgemäss bei Fr. 300.-- liegt ( Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 172 ter N 29; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 172 ter N 2). Mit der Formulierung, wonach sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, wird klargestellt, dass sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters von Anfang an auf den Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf die Höhe des Schadens bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) erstrecken muss. Eventualvorsatz genügt. Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 35; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 172 ter N 6). In Bezug auf die vorliegenden Fälle ist zu konstatieren, dass angesichts des Umstands, wonach in casu die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt ist (vgl. Erw. 4.2 hienach), die Bestimmung von Art. 172 ter Abs. 1 StGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 172 ter Abs. 2 StGB). Dessen ungeachtet ist insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf nahm (BGE 123 IV 197, E. 2c; BGer 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018, E. 2.2; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 40; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 172 ter N 6). In casu sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen Deliktsbetrag von unter Fr. 300.-- gerichtet hätte. Im Gegenteil führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, er habe Diebstähle begehen müssen, um zu überleben (Protokoll KGer, S. 4). Mithin wollte der Beschuldigte mit den Diebstählen jeweils eine möglichst hohe Deliktssumme erzielen. Entsprechend ist vorliegend offenkundig kein Anwendungsfall von Art. 172 ter Abs. 1 StGB gegeben. 4.1.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte das Vorliegen eines entschuldbaren Notstands geltend, zumal er Geld benötigt habe, um die Medikamente seiner Mutter zu bezahlen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Zu prüfen ist zunächst, ob eine Notstandslage gegeben ist. Mithin muss ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sein, wobei sich diese Gefahr nur abwenden lässt, indem in ein Rechtsgut eines Dritten eingegriffen wird. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden ( Marcel Alexander Niggli / Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 17 N 14; Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 17 N 5). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Grundtatbestand des Diebstahls hinsichtlich der Fälle 2, 3, 4 und 5 erfüllt. Diese datieren vom 6. August 2021, 7. August 2021, 20. August 2021 sowie 23. August 2021. Bereits aufgrund des zwischen dem ersten und dem letzten Delikt verstrichenen Zeitraums von über zwei Wochen erhellt, dass offenkundig keine unmittelbare Gefahr vorgelegen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die durch Diebstahl erlangten Vermögenswerte in der Folge nach Marokko hätte überweisen müssen, was wiederum Zeit beansprucht hätte und abermals in aller Deutlichkeit aufzeigt, dass keine Rede von einer unmittelbar drohenden Gefahr sein kann. Das Erfordernis der Notstandslage ist demzufolge nicht gegeben, weshalb der entschuldbare Notstand offenkundig zu verneinen ist. Ergänzend ist anzumerken, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Krankheit seiner Mutter sowie den benötigten Medikamenten, welche sie selbst nicht habe bezahlen können, um eine reine Parteibehauptung handelt, welche in keiner Weise belegt worden ist. Namentlich hat der Beschuldigte nicht nachgewiesen, dass er die erbeuteten Vermögenswerte auch tatsächlich zu seiner Mutter nach Marokko überwiesen hat, obwohl ein derartiger Nachweis ein Leichtes gewesen wäre. 4.1.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass sich der Beschuldigten in den Fällen 2, 3, 4 und 5 des Diebstahls schuldig gemacht hat. Nachfolgend ist nunmehr zu prüfen, ob die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls erfüllt ist. 4.2 Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls 4.2.1 Der Dieb wird mit einer höheren Sanktion belegt, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, denn auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies zutrifft, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören etwa die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation oder die Vornahme von Investitionen (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess beispielsweise einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). Ferner muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Dieses Erfordernis ist dann offenkundig gegeben, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits hinreichend offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte aber gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Ausgangspunkt dieser Prognose sind insbesondere die bereits begangenen Straftaten, wobei namentlich auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Deliktsbetrag abzustellen ist ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 107 ff.). 4.2.2 Angesichts der vorstehend erfolgten Schuldsprüche betreffend den Grundtatbestand des Diebstahls erhellt, dass für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit insgesamt vier Einbruchsdiebstähle im Zeitraum zwischen dem 6. August 2021 und dem 23. August 2021, mithin während mehr als zwei Wochen, massgebend sind. Angesichts der kurzen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Delikten ist das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens zweifellos erfüllt. 4.2.3 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich in Anbetracht des erstellten Sachverhalts, dass der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von total Fr. 750.-- sowie Euro 140.-- entwendet hat. Angesichts der Gegebenheit, wonach der Beschuldigte eine monatliche Nothilfe in der Höhe von Fr. 336.--erhält und im Übrigen über keine weiteren Einnahmen verfügt (act. 157; Protokoll KGer, S. 4), erhellt, dass die innert eines Zeitraums von etwas mehr als zwei Wochen erzielte Deliktssumme von Fr. 750.-- und Euro 140.-- in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zweifellos einen namhaften Beitrag an die Lebenskosten darstellt, zumal der Betrag die legalen monatlichen Einnahmen in massgeblicher Weise überschreitet, wobei gemäss der Doktrin bereits ausreichen würde, wenn der Deliktsbetrag einen Anteil in Bezug auf die sonstige Einnahmen von einem Viertel ausmachen würde ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er die Diebstähle begangen habe, da er Geld benötigt habe, zumal man von der Nothilfe in der Höhe von Fr. 336.-- in der Schweiz nicht leben könne (act. S 117; Protokoll KGer, S. 4). Mithin hat der Beschuldigte zugestandenermassen delinquiert, um sein Einkommen aufzubessern. Angesichts dieser Ausführungen erhellt, dass die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in casu zweifellos gegeben ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, er habe aus altruistischen Motiven delinquiert, nämlich um die Medikamente seiner Mutter zu bezahlen, nichts zu ändern. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Parteibehauptung handelt, welche durch keinerlei Unterlagen belegt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorliegenden Vermögensdelikten keineswegs um die erste entsprechende Delinquenz des Beschuldigten handelt. Im Gegenteil weist der Beschuldigte in mehreren Ländern eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Dementsprechend sind im Strafregisterauszug des Beschuldigten aus Frankreich zwei Verurteilungen enthalten: Am 22. November 2012 wurde der Beschuldigten vom Berufungsgericht Grenoble unter anderem wegen Hehlerei verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Valence vom 8. März 2013 unter anderem des Diebstahls schuldig gesprochen (act. 21 ff.). Ebenso verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 2016 wurde er unter anderem des Diebstahls schuldig gesprochen. Am 27. Mai 2016 wurde er mit weiterem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unter anderem des Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls sowie der geringfügigen Hehlerei schuldig erklärt. Ausserdem sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 19. August 2016 des Diebstahls schuldig. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2017 wurde der Beschuldigte unter anderem des Raubs sowie des Diebstahls und mit Urteil desselben Gerichts vom 10. April 2019 des Diebstahls schuldig gesprochen. Im Weiteren erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Januar 2021 unter anderem des geringfügigen Diebstahls schuldig. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022). Anzumerken ist, dass es sich dabei lediglich um die einschlägigen Vorstrafen, und somit explizit nicht um sämtliche Vorstrafen bzw. Verurteilungen des Beschuldigten handelt. Jedenfalls zeigen die Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich beim Beschuldigten offensichtlich nicht um einen aus altruistischen Motiven handelnden einmaligen Delinquenten handelt. Im Gegenteil beging der Beschuldigte seit seiner Ankunft in der Schweiz durchgehend Vermögensdelikte, zumal er diejenigen Phasen, in welchen er jeweils keine Vermögensdelikte begangen hat, jeweils im Strafvollzug verbracht hat. Mithin ist geradezu augenscheinlich, dass sich der Beschuldigte darauf eingestellt hat, durch fortwährende Delinquenz einen namhaften Beitrag an die Bestreitung seiner Lebenskosten zu erzielen. 4.2.4 Schliesslich ist auch das Erfordernis der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ohne Weiteres erfüllt. Namentlich aufgrund der bereits dargelegten Umstände, mithin der Anzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte, des nahtlosen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Diebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass er die Absicht verfolgt hat, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen zu begehen. Dies wird untermauert durch die Vielzahl der vorstehend dargelegten, einschlägigen Vorstrafen, welche sich in zeitlicher Hinsicht geradezu als fortlaufende Deliktsserie erweisen, welche jeweils einzig durch den Aufenthalt des Beschuldigten im Strafvollzug unterbrochen worden ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig aufgrund seiner Festnahme am 24. August 2021 (act. 465), mithin einen Tag nach dem letzten nachgewiesenen Diebstahl, seine deliktische Tätigkeit nicht fortgesetzt hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit gewesen ist. 4.2.5 In Beachtung sämtlicher Umstände zeigt sich somit, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 5. Strafzumessung 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass das Strafmass zu hoch angesetzt sei. Sowohl das Motiv als auch das Ziel der Taten seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seine Vorstrafen würden hingegen nur aufzeigen, dass er früher Straftaten begangen habe, was sich allerdings nicht strafschärfend auswirke, zumal er seine Lehren aus seinen bisherigen Verurteilungen gezogen habe und sein Leben ändern möchte. 5.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet in Bezug auf die Bemessung der Strafe auf eine Stellungnahme. 5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 5.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 5.6 Vorliegend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen festzusetzen. 5.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb von etwas mehr als zwei Wochen in vier Fällen einen Deliktsbetrag von Fr. 750.-- sowie Euro 140.-- entwendet hat. In Beachtung der erbeuteten Deliktssumme sowie der Anzahl der Einzelhandlungen imponiert der vorliegende Fall im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Diebstählen als leichter Fall. Hingegen ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte weitestgehend betagte und deshalb besonders schützenswerte Opfer ausgesucht hat, erheblich zu seinen Lasten zu werten. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als noch leicht. 5.8 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist merklich zu seinen Lasten zu werten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten, nämlich in erster Linie die Erwirtschaftung zusätzlicher finanzieller Mittel, ist sodann neutral zu werten. Das verfolgte rein finanzielle Interesse ist dem gewerbsmässigen Diebstahl bereits inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls als noch leicht zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte im Weiteren darauf hinweist, dass er die Diebstähle einzig begangen habe, um seiner Mutter Medikamente bezahlen zu können, ist abermals darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Parteibehauptung handelt, welche in keiner Weise belegt ist. Angesicht der langjährigen deliktischen Vergangenheit des Beschuldigten, welche insbesondere durch eine beachtliche Vielzahl von Vermögensdelikten geprägt ist, erscheint das Vorbringen sodann auch keineswegs glaubhaft. Anzumerken ist, dass es ein Einfaches gewesen wäre, die Überweisung der erbeuteten Vermögenswerte an seine Mutter mittels entsprechenden Belegen nachzuweisen, was der Beschuldigte allerdings unterlassen hat. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls somit als noch leicht zu qualifizieren. 5.9 In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 5.6 hievor der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten konkreten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 6 Monaten betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl als angemessen. 5.10 Diese Einsatzstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (S. 17 des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt der Beschuldigte seine bisherigen Darlegungen (Protokoll KGer, S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sind demnach neutral zu werten. Demgegenüber sind die diversen einschlägigen Vorstrafen (vgl. Erw. 4.2.3 hievor sowie Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022) straferhöhend zu bewerten, zumal der Eindruck einer deutlich manifestierten Unbelehrbarkeit besteht. Die Vorstrafen sind in erheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Teilgeständnisses des Beschuldigten ist ferner darauf hinzuweisen, dass er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislage ein bloss taktisch motiviertes Geständnis zu Protokoll gab. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Es zeigt sich somit, dass sich die Täterkomponenten zu Lasten des Beschuldigten auswirken, weshalb die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten um insgesamt zwei Monate auf 8 Monate zu erhöhen ist. 5.11 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022 zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine erhebliche Vielzahl an Vorstrafen aufweist. Diese Vorstrafen zeigen offenkundig eine deutlich ungünstige Prognose auf, zumal ein Grossteil der Vorstrafen Vermögensdelikte betreffen und somit einschlägig sind (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022 sowie Erw. 4.2.3 hievor). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt unmittelbar nach seiner Verurteilung erneut deliktisch tätig geworden ist. Mithin hat er ungeachtet der grossen Anzahl an Verurteilungen wegen Vermögensdelikten kontinuierlich und beharrlich delinquiert. Die einzigen Unterbrüche in seiner Delinquenz ergeben sich einzig während seiner Aufenthalte im Strafvollzug. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte auch in Zukunft einzig über die Nothilfe von Fr. 336.-- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügen wird. In diesem Zusammenhang sind seine Depositionen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, wonach man von diesem Betrag nicht leben könne und Diebstähle begehen müsse, um zu überleben (Protokoll KGer, S. 4), als weiteres Indiz für eine erhebliche Rückfallgefahr zu werten. Unter den gegebenen Umständen ist eine günstige Prognose zweifelsohne zu verneinen, weshalb der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzuordnen ist. 5.12 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art 89 Abs. 2 StGB auf eine Rückversetzung. In casu wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2021 bedingt aus dem Freiheitsentzug entlassen Die Reststrafe von 82 Tagen wurde bei einer Probezeit von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt (act. 15 f.). Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit sämtliche im vorliegenden Berufungsverfahren behandelten Delikte begangen. Im Konsens mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten angesichts der grossen Anzahl an Rückfällen sowie des kontinuierlichen und beharrlichen Delinquierens zweifellos eine schlechte Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug zu widerrufen und die Reststrafe von 82 Tagen zu vollziehen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Reststrafe im Umfang von 75 Tagen an die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten hinzuzurechnen, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 ½ Monaten resultiert. 5.13 Schliesslich ist gemäss Art. 51 StGB die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. August 2021 bis zum 7. August 2022 von insgesamt 349 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Obligatorische Landesverweisung 6.1 Mit Urteil vom 31. Januar 2022 erwägt der Strafgerichtspräsident, dass angesichts des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine Katalogtat vorliege, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehe. Ferner verfüge der Beschuldigte über keine familiären, sozialen oder beruflichen Beziehungen in der Schweiz und gebe selbst an, die Schweiz verlassen zu wollen. Der blosse Umstand, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne, begründe keinen Härtefall. Da auch keinerlei private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erkennbar seien und die Fernhalteinteressen angesichts der langjährigen und wiederholten Delinquenz erheblich seien, stelle die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen Härtefall dar. Die Landesverweisung sei aufgrund der Uneinsichtigkeit sowie der Unbelehrbarkeit des stetig weiterdelinquierenden Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen. 6.2 Der Beschuldigte seinerseits macht vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, dass er die Schweiz verlassen wolle, sobald er über die notwendigen Papiere verfüge. Diese würden ihm allerdings weder die schweizerischen noch die marokkanischen Behörden ausstellen. Im Übrigen sei die Landesverweisung zu hoch angesetzt worden. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme. 6.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, namentlich der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die finanziellen Verhältnisse, die Persönlichkeitsentwicklung, der Gesundheitszustand, der Grad der Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschuldigten, die Resozialisierungschancen sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; Pra 2019 Nr. 70, S. 698 ff.; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK sind insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindung im Aufnahme-sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werde. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGer 6B_1178/2013 vom 10. März 2021, E. 3.2.5). 6.5 In casu ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) schuldig gesprochen worden, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Vorab ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, er wolle die Schweiz zwar verlassen, erhalte die dafür notwendigen Papiere allerdings nicht, zu konstatieren, dass das Beschaffen der notwendigen Reisepapiere zu gegebener Zeit der Vollzugsbehörde obliegt (BGer 6B_532/2021 vom 5. Oktober 2022, E. 4.4) und folgerichtig im Rahmen der Härtefallprüfung nicht von Relevanz ist. Sodann ist in Beachtung der Akten festzustellen, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist. Er ist marokkanischer Staatsbürger und im Jahr 2016 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist. Mithin hat er sowohl seine Kindes- als auch seine Jugendjahre in Marokko verbracht. Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils lebt der Beschuldigte somit seit rund sechs Jahren in der Schweiz (act. 149 ff.; S 113 ff.; Protokoll KGer, S. 2 ff.). Ferner ist der Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2019 für fünf Jahre des Landes verwiesen worden (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022). In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über keine engeren sozialen Bindungen, mithin insbesondere auch keine tatsächlich gelebten, echten und nahen Beziehungen. Ausserdem gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er wolle die Schweiz verlassen (Protokoll KGer, S. 4). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Sozialverhaltens des Beschuldigten sind strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen. Demnach ist in casu festzustellen, dass der Beschuldigte neben dem mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls überdies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 2016 des Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt worden ist. Im Weiteren sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft des Kantons Basel-Stadt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 17. April 2016 der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2016 wurde der Beschuldigte ausserdem wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Hehlerei sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zudem erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. August 2016 der Drohung, der Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Mit Strafbefehl vom 19. August 2016 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Weiteren des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte den Beschuldigten überdies mit Urteil vom 7. Februar 2017 des Raubs, des Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, der geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie des unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. In der Folge erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Januar 2021 des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Schliesslich erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 10. Mai 2021 den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 27. September 2022). Die Vielzahl an begangenen Straftaten, deren Schweregrad sowie die gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochenen Sanktionen zeugen von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Alles deutet darauf hin, dass der Beschuldigte auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Somit erhellt, dass der Beschuldigte in casu durch seine strafbaren Handlungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begangen hat. Überdies sind seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich rund sechs Jahre vergangen, wobei er hier über keine engeren sozialen Bindungen verfügt. Auch ist er hier anderweitig weder kulturell noch sozial integriert. Im Gegenteil will er die Schweiz explizit verlassen. Hinzu kommt seine kontinuierliche und einzig durch seinen Aufenthalt im Strafvollzug unterbrochene Straffälligkeit in der Schweiz, wobei sich die Resozialisierungschancen des uneinsichtigen und unbelehrbaren Beschuldigten, welcher sich regelmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung stellt, als ausgesprochen ungünstig erweisen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in casu ein Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren klarerweise zu verneinen. Mithin überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit aller Deutlichkeit. Somit erhellt, dass die Landesverweisung den Beschuldigten keineswegs derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. 6.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet worden ist. In Bezug auf Dauer der Landesverweisung bringt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts lediglich pauschal vor, diese sei von der Vorinstanz zu hoch angesetzt worden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der ungenügenden Integration des Beschuldigten, der enormen Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 10 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Somit erhellt, dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen ist. 7. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 7.1 Der Vorderrichter führt mit Urteil vom 31. Januar 2022 aus, dass es sich beim Beschuldigten um einen Drittstaatenangehörigen handle, welcher sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich sowie in Italien zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Weder in der Schweiz noch im europäischen Ausland verfüge er über Verwandte oder andere soziale Bezüge. Aufgrund der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit müsse dem Beschuldigten eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit attestiert werden, weshalb die Eintragung im SIS zwingend angezeigt sei. 7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, es sei vom SIS-Eintrag abzusehen, zumal die vorliegenden Delikte geringfügig und das Motiv sowie die damalige Notlage zu berücksichtigen seien. Diese Notlage bestehe nicht mehr, weshalb er nicht zu weiteren Straftaten genötigt sei. Ohnehin habe er sich dazu entschlossen, sein Leben zu ändern und in Zukunft keine weiteren Delikte zu begehen. Folglich stelle er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schengen-Staaten dar. Hingegen würde der Eintrag im SIS sein Leben unverhältnismässig erschweren, zumal er die Schweiz verlassen wolle. 7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet auf eine diesbezügliche Stellungnahme. 7.4 Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5). Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose allenfalls eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8). 7.5 In casu sieht der Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von zehn Jahren vor. Somit erhellt, dass zweifellos von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung auszugehen ist. Des Weiteren ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere Erw. 5.11 und 6.5 hievor) zu konstatieren, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise im Jahr 2016 eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen aufweist. Mithin ist der Beschuldigte wiederholt straffällig geworden, wobei er namentlich eine grosse Anzahl Vermögensdelikte begangen hat. Insofern reiht sich die vorliegende, nunmehr zehnte Verurteilung des Beschuldigten in der Schweiz in eine Abfolge sich stetig wiederholender Delinquenz. Die Beteuerung des Beschuldigten, er wolle künftig nicht mehr deliktisch in Erscheinung treten, erscheint angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen daher als blosse Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er von der ihm zustehenden Nothilfe von Fr. 336.-- pro Monat nicht leben könne, weshalb er Diebstähle begehen müsse (Protokoll KGer, S. 4). Mithin besteht offenkundig eine konkrete Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Vermögensdelikte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte keineswegs bloss in der Schweiz strafbar gemacht hat. Im Gegenteil ist er ebenso in Frankreich wegen Vermögensdelikten verurteilt worden (act. 21 ff.). Angesichts der konkreten Umstände ist daher klarerweise von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, welche die Anwesenheit des Beschuldigten auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Mitgliedsstaats mit sich bringt. Die gegenüber dem Beschuldigten angeordnete Landesverweisung ist daher gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Demnach erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Zivilforderungen […] 9. Entschädigung zufolge Überhaft 9.1 Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO steht der inhaftierten Person im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten also die Tage als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. In diesem Sinne ist der Begriff "zulässige Haftdauer" ungenau: Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig. Bevor das Urteil gefällt wurde, war die Haft aber durchaus rechtmässig ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N 21 ff.; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020. Art- 431 N 2 ff.). Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei ist aber die Höhe der Entschädigung und Genugtuung nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation der inhaftierten Person (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 431 N 9 ff.). 9.2 In casu ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten verurteilt worden. Die von ihm ausgestandene strafprozessuale Haft dauerte hingegen vom 24. August 2021 bis zum 7. August 2022, mithin insgesamt 11 ½ Monate. Folglich besteht vorliegend eine Überhaft von einem Monat, welche zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten, womit er durch die Inhaftierung weder unmittelbar noch mittelbar finanzielle Einbussen erlitten hat, sowie der Gegebenheit, wonach die Haft lediglich zu lange gedauert hat, im Übrigen aber materiell gerechtfertigt war, sowie des Umstands, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine enge, tatsächlich gelebte Beziehung verfügt, welche durch die Haft betroffen gewesen wäre, ist eine Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag ungerechtfertigter Haft als angemessen zu bezeichnen. Somit wird dem Beschuldigten für die ausgestandene, ungerechtfertigte Haft von 30 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom
31. Januar 2022, auszugsweise lautend: " 1. E. wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. 3 nachfolgend), zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 von insgesamt 159 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB. 2. E. wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (Fall 6 gemäss Deliktsverzeichnis der Anklageschrift) freigespro chen . 3. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird bezüglich der Reststrafe von 82 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 31. März 2021 betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 verbleibt, die Rückversetzung von E. in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. 4.
a) E. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen .
b) Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ein getragen . 5.
a) Die Schadenersatzforderung von A. in Höhe von CHF 245.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2021 wird auf den Zivilweg verwiesen . Die Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.00 wird abgewiesen .
b) E. wird dazu verurteilt , B. Schadenersatz in Höhe von CHF 310.00 zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 200.00 wird abgewiesen .
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor-verfahrens in Höhe von CHF 2'057.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in Höhe von CHF 450.00 sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'000.00, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates." "
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 5'104.30 (wovon CHF 2'155.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 2'948.95 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer; Kürzung des Aufwands des Substituten um pauschal CHF 1'000.00) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 2 und 5a wie folgt neu gefasst: 1. E. wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch die Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe betreffend die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. 3 nachfolgend), zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 24. August 2021 bis zum 7. August 2022 von insgesamt 349 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB.
2. E. wird vom Vorwurf des Diebstahls (Fall 1 gemäss Deliktsverzeichnis der Anklageschrift) sowie vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (Fall 6 gemäss Deliktsverzeichnis der Anklageschrift) freigesprochen .
5. a) Die Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung von A. werden abgewiesen . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Ziffer 7 sowie in den Ziffern 3, 4, 5b und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. E. wird gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- ausbezahlt. III. Von Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'250.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen Fr. 625.-- zu Lasten des Staates sowie Fr. 5'625.--zu Lasten des Beschuldigten. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Eva Jaqueira, ein Honorar von Fr. 6'427.85 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 494.95, insgesamt somit Fr. 6'922.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 6'230.50) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.